Auf das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen werden (E. 3a). Bei einer künstlerischen Tätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit zwar mit wenig Erfolg, aber immerhin mit Anstrengungen ausgeübt wird, die auf ein Gewinnstreben schliessen lassen, oder ob die künstlerische Tätigkeit primär der Selbstverwirklichung der betreffenden Person dient bzw. im Ergebnis lediglich als Hobby gepflegt wird (E. 3b). 01-125 Liebhaberei: Kunstmalerin, Verrechnung von Verlusten Aus dem Sachverhalt: