{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_125-2001_2001-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e687e358-f3e8-45fb-ae69-04c77287cf7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "ab30a7012029f1b6f33c744721df50d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["125/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. 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Dabei sieht die Beschwerdeführerin die für die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit erforderliche Absicht der Gewinnerzielung durch ihre Teilnahme an nationalen und internationalen Verkaufsausstellungen als eindeutig belegt. Zudem liege auch unter Berücksichtigung der \"speziellen Gesetzmässigkeiten\" in der modernen Kunst weder ein langfristiger Misserfolg, noch die Aussichtslosigkeit je einen Gewinn zu erzielen, vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass den den Akten beiliegenden Unterlagen über Ausstellungen und Zeitungsberichterstattungen zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1985 als Malerin beschäftigt und seither auch an diversen Ausstellungen teilgenommen hat. Insofern erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin die Malerei erst in der Steuererklärung 1995/96 als selbständige Erwerbstätigkeit deklariert resp. für die Bemessungsjahre 1993 und 1994 erstmals einen Geschäftsverlust in Höhe von Fr. 20'751.-- resp. von Fr. 10'836.-- geltend gemacht hat, zumal nach der Argumentation der Beschwerdeführerin namentlich die Teilnahme an Ausstellungen für die Gewinnstrebigkeit ihrer Tätigkeit sprechen soll. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Deklaration in den Jahren 1993 bis 1998 nie einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen erzielt hat. Die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1998 deklarierten Einnahmen zeigen auch keinerlei Entwicklung nach oben. (1993: Fr. 0; 1994: Fr. 2'706; 1995: Fr. 2'150; 1996: Fr. 3'740; 1997: Fr. 390; 1998: Fr. 3'520) und müssen angesichts der doch beachtlichen Verluste (1993: Fr. 20'751; 1994: Fr. 8'750; 1995: Fr. 10'502; 1996: Fr. 16'311; 1997: Fr. 27'613; 1998: Fr. 19'685) als sehr gering bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Gewinnerzielung in naher Zukunft schliessen lassen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den im Jahr 2001 erfolgte Verkauf von fünf Bildern im Gesamtwert von insgesamt Fr. 40'000.-- nichts zu ändern, da es sich dabei um einen einzigen Verkauf an eine - wie von der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung behauptet und von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen - verwandte Person der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Kunstmalerin nicht in erster Linie mit der Absicht ausübt, einen finanziellen Gewinn daraus zu erzielen. Wäre es der Beschwerdeführerin bei der Malerei tatsächlich um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen, hätte sie diese Tätigkeit angesichts der doch sehr lang andauernden Verlustsituation und des Ausbleibens des angestrebten Erfolges bereits aufgegeben. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin offensichtlich auch nur aufgrund der übrigen Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aufrechterhalten lässt. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, im Bereich der modernen Kunst dauere es erfahrungsgemäss länger bis ein definitiver Gewinn erzielt werden könne, nichts zu ändern, geht er doch von einer Anlaufzeit von lediglich 7 Jahren aus, währenddem die Beschwerdeführerin jedoch, wie bereits erwähnt, gemäss ihren eigenen Unterlagen bereits seit dem Jahr 1998 als Kunstmalerin tätig ist. Bei einer Aufbauzeit von 13 Jahren (1985 bis 1993) sollte indessen auch im Handel mit moderner Kunst zumindest eine Zunahme der Einnahmen registriert werden können, was vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall ist.\nDie Steuerrekurskommission kommt nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kunstmalerin keine steuerrechtlich relevante selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt und demzufolge die geltend gemachten Verluste nicht zum Abzug zuzulassen sind.\nAus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde demzufolge abzuweisen.\nEntscheid Nr. 125/2001 vom 31.8.2001"}