{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_125-2001_2001-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e687e358-f3e8-45fb-ae69-04c77287cf7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "ab30a7012029f1b6f33c744721df50d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["125/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Auf das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen werden (E. 3a)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:09", "Checksum": "c814759067734a686fc299fd7a197bd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 31.08.2001 125/2001\nRegeste:\nOb eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Auf das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen werden (E. 3a).\n\n\nb) Bei einer andauernden Verlustsituation ist daher zu prüfen, ob tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder ob diese bloss vorgeschoben ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass allein die Tatsache einer mehrjährigen Verlusterzielung die Qualifikation einer Tätigkeit als blosses Hobby nicht zu begründen vermag (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 320 f.). Insbesondere bei einer künstlerischen Tätigkeit, wie sie im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, ist zu berücksichtigen, dass der Aufbau einer solchen Karriere lange dauern kann und der Erfolg ungewiss ist. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung fehlt es allerdings in objektiv erkennbarer Weise an der erforderlichen Gewinnstrebigkeit, wenn auf Dauer keine Überschüsse erzielt werden und nach der Art des Vorgehens der betreffenden Person realistischerweise und auf längere Sicht gesehen auch keine Überschüsse realisiert werden können (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 159). Bei einer andauernden Verlustsituation ist dann auf Liebhaberei zu schliessen, wenn anzunehmen ist, dass eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, sich wegen des andauernden finanziellen Misserfolges von einer Weiterführung des verlustverursachenden Unternehmen hätte abbringen lassen. Denn wer eine bestimmte Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausüben will, wird sich in der Regel durch das Ausbleiben des angestrebten Erfolgs nach einer bestimmten Zeit von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (StE 2001 B 23.1 Nr. 47; StE 1991 B 21.1, Nr. 4, StR 48 (1993) S. 127 ff.). Die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist dabei stets aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei letztendlich das Gesamtbild einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist (StE 1997 B 23.1 Nr. 37). Namentlich bei einer künstlerischen Tätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit zwar mit wenig Erfolg, aber immerhin mit Anstrengungen ausgeübt wird, die auf ein Gewinnstreben schliessen lassen, oder ob die künstlerische Tätigkeit primär der Selbstverwirklichung der betreffenden Person dient bzw. im Ergebnis lediglich als Hobby gepflegt wird (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 320 f.)."}