{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_125-2001_2001-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e687e358-f3e8-45fb-ae69-04c77287cf7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "ab30a7012029f1b6f33c744721df50d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["125/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. 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Dabei ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen unbestritten. Umstritten ist einzig, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kunstmalerin und Grafikerin als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und folglich der daraus erwirtschaftete Verlust vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen ist.\n3 , Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dieser Verlustabzug wird zufolge des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei jeder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt. Voraussetzung für den Verlustabzug ist somit eine - haupt- oder nebenberufliche - selbständige Erwerbstätigkeit.\na) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit vorliegt, umschreibt das Bundessteuerrecht nicht näher. Der steuerrechtliche Begriff der \"selbständigen Erwerbstätigkeit\" ist auch in der Praxis aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht näher definiert. Allgemein wird unter einer (haupt- oder nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 ff. E. 5b; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts 5. Aufl., Zürich 1995 S. 158; Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1993, § 1 N. 17 ff. und 34 ff.; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1997, Rz. 33 zu § 14 S. 318). Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit im Rahmen einer blossen Liebhaberei, die nicht auf Gewinnstrebigkeit beruht und aus der häufig kein Einkommen erzielt wird. Eines der massgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit - und damit auch zur Abgrenzung gegenüber der Liebhaberei - stellt nach Lehre und Rechtsprechung das Erfordernis der Gewinnstrebigkeit dar (vgl. StE 1995 B 23.1 Nr. 30). Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt somit auch davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung ergeben sich daraus, dass ihr zumeist subjektive Faktoren zugrunde liegen: das Unterscheidungskriterium bildet den Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit und somit ein im Inneren der steuerpflichtigen Person liegender und der Natur der Sache nach nur schwer feststellbarer Sachverhalt. Ein zusätzliches Erschwernis liegt darin, dass Grenzfälle häufig sind, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht auf der einen oder anderen Seite liegen kann. Auf das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen werden (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 320 f.)."}