{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_125-2001_2001-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e687e358-f3e8-45fb-ae69-04c77287cf7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "ab30a7012029f1b6f33c744721df50d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["125/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.08.2001 125/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. 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August 2001 (125/2001)\nOb eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei oder im Sinne einer Erwerbstätigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob sie ausschliesslich oder doch überwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Auf das massgebliche Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann dabei nur anhand der äusseren Umstände geschlossen werden (E. 3a).\nBei einer künstlerischen Tätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit zwar mit wenig Erfolg, aber immerhin mit Anstrengungen ausgeübt wird, die auf ein Gewinnstreben schliessen lassen, oder ob die künstlerische Tätigkeit primär der Selbstverwirklichung der betreffenden Person dient bzw. im Ergebnis lediglich als Hobby gepflegt wird (E. 3b).\n01-125 Liebhaberei: Kunstmalerin, Verrechnung von Verlusten\nAus dem Sachverhalt:\n1. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 erhoben die Pflichtigen gegen die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 1999/00 vom 22. September 2000 Einsprache mit dem Begehren, es seien die geltend gemachten Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau als Kunstmalerin und Grafikerin in Höhe von Fr. 27'613.-- pro 1997 und Fr. 19'685.-- pro 1998 zum Abzug zuzulassen.\nZur Begründung machten die Einsprecher geltend, die Ehefrau betätige sich seit rund 7 Jahren als Kunstmalerin und Grafikerin. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei durch eine saubere Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung sowie durch eine ausführliche Liste der bisherigen Ausstellungen dokumentiert. Die Arbeit würde durch verschiedene auch staatliche Institutionen gefördert und sei in der nationalen und internationalen Presse ausführlich gewürdigt worden. Allerdings hätten die Unkosten die bisherigen Einnahmen (Fr. 2'706.--/1994; Fr. 2'150.--/1995; Fr. 3'740.--/1996; Fr. 390.--/1997; Fr. 3'520/1998) überstiegen und es habe deshalb aus der selbständigen Tätigkeit ein Verlust resultiert. Da es sich bei den Arbeiten von Frau X. um moderne Kunst handle, dauere es erfahrungsgemäss länger, bis ein definitiver Gewinn erzielt werden könne. Aus diesem Grunde sei es nicht gerechtfertigt, die bislang akzeptierten Verluste nicht mehr zum Abzug zuzulassen und damit die Erwerbstätigkeit als Hobby und nicht mehr als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zumal die Gewinnerzielungsabsicht durch die Teilnahme an nationalen und internationalen Verkaufsausstellungen belegt sei und es auch keine gesetzliche Frist gäbe, innert welcher ein Gewinn erwirtschaftet werden müsse.\n2. Mit Entscheid vom 21. Februar 2001 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte im Wesentlichen zur Begründung Folgendes aus:\nEine Erwerbstätigkeit liege dann vor, wenn der Pflichtige mit Gewinn- oder Erwerbsabsicht handle, eine Liebhaberei dagegen dort, wo in der Regel die Erzielung eines Einkommens nicht bezweckt werde. Bei einer Tätigkeit als Liebhaberei seien die eingetretenen Verluste nicht abziehbar. Da aus der Einsprache hervorgehe, dass auch in nächster Zukunft kein Gewinn resultiere, müsse davon ausgegangen werden, dass die künstlerische Tätigkeit zur Hauptsache aus Freude an der Sache gepflegt würde. Bis anhin seien die deklarierten Verluste berücksichtigt worden. Die nunmehr wiederum für die Jahre 1997 und 1998 geltend gemachten Verluste von Fr. 27'613.-- und Fr. 19'685.-- (1998) könnten indessen nicht mehr akzeptiert werden.\n3. Gegen den abweisenden Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 16. März 2001 Beschwerde und beantragten erneut, es seien die Unkosten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Nebst den in der Einsprache bereits vorgebrachten Argumenten machten die Beschwerdeführer geltend, das Hauptargument der Steuerverwaltung, aus der Berufstätigkeit würde auch in nächster Zukunft kein Gewinn resultieren, treffe in keiner Weise zu. Tatsache sei vielmehr, dass am 7. Februar 2001 fünf Bilder im Gesamtwert von Fr. 40'000.-- verkauft worden seien. Bereits aus diesem Verkauf allein resultiere im laufenden Jahr ein deutlicher Betriebsgewinn.\n4. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin könne nicht als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, da die Triebfeder der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der wirtschaftliche Erfolg, sondern das Interesse an der Malerei resp. die Befriedigung ihrer Neigungen sei. Die Tätigkeit als Malerin lasse sich nur dank den übrigen Einkünften aufrechterhalten. Da der einmalige Verkauf von 5 Bildern im Werte von Fr. 40'000.-- an eine nahestehende Person erfolgt sei, liege ein Beweis für eine Trendwende nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Kunstmalerin nicht - oder jedenfalls nicht primär - mit Gewinnabsicht betreibe. Somit liege keine Erwerbstätigkeit im steuerrechtlichen Sinne vor.\nAus den Erwägungen:"}