Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft bei der SGIM ist dem Rekurrenten daher nicht zumutbar. Als Arzt in einer Klinik ist die Mitgliedschaft beim Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) für den Rekurrenten ebenso als notwendig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StHG anzusehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitgliederbeiträge des Rekurrenten an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) in Höhe von Fr. 200.-- sowie den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) in Höhe von Fr. 235.-- Gewinnungskosten darstellen und somit zum Abzug zuzulassen sind. Entscheid Nr. 122/2006 vom 13.10.2006