Die Beweislast der steuermindernden Tatbestände, zu denen auch die Gewinnungskosten zählen, haben weder die Steuerbehörde noch das Steuergericht zu liefern, sondern der Rekurrent. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat er die getätigten Mitgliederbeiträge und deren Notwendigkeit nachzuweisen, insbesondere, da er die Umstände besser kennt als die Behörde bzw. das Gericht, welche entsprechende Belege ohne Mitwirkung des Gesuchstellers gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, weil sie für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. Juni 2006, E.