Bei Beiträgen an Berufsorganisationen ist somit wesentlich, ob dem Betroffenen im Einzelfall der Verzicht auf die Auslage zugemutet werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. März 1995, in: Der Steuerentscheid [StE] 1996 B 22.3 Nr. 59, E. 2a). Demnach sind mehrere Mitgliederbeiträge als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf diese Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist. 4. a) Die Beweislast der steuermindernden Tatbestände, zu denen auch die Gewinnungskosten zählen, haben weder die Steuerbehörde noch das Steuergericht zu liefern, sondern der Rekurrent.