Dabei ist der Begriff der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit in einem weiten Sinne zu verstehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt weder, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, noch, dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen besteht. Vielmehr genügt es, wenn die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGE] 124 II 29, 32 E. 3a; zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 4 ff.).