Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) werden jedoch von den gesamten steuerbaren Einkünften die zur Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Unter der Notwendigkeit wird ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Konnex zwischen Art, Grund und Zweck der getätigten Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits verstanden (vgl. Reich, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Basel 2002, Art. 9 StHG N. 8 ff.).