StG geben aber eine Antwort darauf, wie viele Mitgliederbeiträge abzugsfähig sind, da Einzahl ("an seinen Berufsverband") und Mehrzahl ("die statutarischen Mitgliederbeiträge") darin gleichermassen vorkommen. b) Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) werden jedoch von den gesamten steuerbaren Einkünften die zur Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.