Sie erwog unter anderem, sie lasse bei Mehrmitgliedschaften praxisgemäss nur den höchsten Mitgliederbeitrag zum Abzug zu, in casu denjenigen an die FMH. Aus den Erwägungen: 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Mitgliederbeiträge an den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) und an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) als übrige berufsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen sind. 3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a