Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es sei undenkbar, dass ein Spezialarzt seinen Beruf mit nur einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband verantwortungsvoll ausüben könne. Die Mitgliederbeiträge an die Berufsverbände müssten bei Ärzten deshalb als Gewinnungskosten bzw. Berufsauslagen qualifiziert und zum Abzug zugelassen werden. 4. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie erwog unter anderem, sie lasse bei Mehrmitgliedschaften praxisgemäss nur den höchsten Mitgliederbeitrag zum Abzug zu, in casu denjenigen an die FMH.