l der Verordnung zum StG die Steuerverwaltung lediglich von einem Berufsverband ausgehe, in casu die FMH, weshalb die weiteren Mitgliederbeiträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. 3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 8. Juni 2006 Rekurs und begehrte, es seien die gesamten belegten und in der Steuererklärung geltend gemachten Mitgliederbeiträge an Berufsorganisationen in Höhe von insgesamt Fr. 1'240.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es sei undenkbar, dass ein Spezialarzt seinen Beruf mit nur einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband verantwortungsvoll ausüben könne.