2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2005 hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 9. Mai 2006 teilweise gut, indem sie den Mitgliederbeitrag an den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) in Höhe von Fr. 365.40 als berufsbedingte Kosten der Ehefrau zum Abzug zuliess. Bezüglich der weiteren Mitgliederbeiträge führte sie aus, dass gemäss Wortlaut von § 29 Abs. 1 lit. a StG und von § 3 lit. l der Verordnung zum StG die Steuerverwaltung lediglich von einem Berufsverband ausgehe, in casu die FMH, weshalb die weiteren Mitgliederbeiträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden seien.