{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_122-2006_2006-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb72280a-73a1-4017-abbc-cae018f9abd3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "f5cda795e75de2a0ffc4905ebc3a69bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_122-2006_2006-10-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=544037a0-2e06-4b50-bfc8-c62dd14b9276", "Checksum": "b3f67d6c193f516e5c714d28fd5815be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["122/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 122/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 13.10.2006 122/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 13.10.2006 122/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitgliederbeiträge an mehrere Berufsverbände sind als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf die jeweiligen Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:17", "Checksum": "68808eb5f6f6dbc0466157428fd6ed23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 122/2006\nRegeste:\nDie Mitgliederbeiträge an mehrere Berufsverbände sind als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf die jeweiligen Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist.\n\n\nBei Beiträgen an Berufsorganisationen ist somit wesentlich, ob dem Betroffenen im Einzelfall der Verzicht auf die Auslage zugemutet werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. März 1995, in: Der Steuerentscheid [StE] 1996 B 22.3 Nr. 59, E. 2a). Demnach sind mehrere Mitgliederbeiträge als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf diese Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist.\n4. a) Die Beweislast der steuermindernden Tatbestände, zu denen auch die Gewinnungskosten zählen, haben weder die Steuerbehörde noch das Steuergericht zu liefern, sondern der Rekurrent. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat er die getätigten Mitgliederbeiträge und deren Notwendigkeit nachzuweisen, insbesondere, da er die Umstände besser kennt als die Behörde bzw. das Gericht, welche entsprechende Belege ohne Mitwirkung des Gesuchstellers gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, weil sie für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. Juni 2006, E. 8b/c; BGE 124 II 361, 365 E. 2b).\nb) Der Rekurrent ist als Arzt für innere Medizin in einer Klinik in A. tätig. Er ist Mitglied der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (Foederatio Medicorum Helveticorum, FMH). Als Dachverband verlangt die FMH von ihren Mitgliedern eine laufende Fortbildung, welche nur von den Fachgesellschaften zertifiziert werden kann.\nDie Notwendigkeit der Mitgliedschaft des Rekurrenten bei der FMH wird nicht bestritten und der Beitrag in Höhe von Fr. 440.-- wurde von der Steuerverwaltung schon im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zum Abzug zugelassen. Die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM), welche die Fachgesellschaft der Internisten darstellt, vertritt ihre Mitglieder gegenüber Dritten, informiert jene über aktuelle und grundsätzliche berufs- und gesundheitspolitische Fragen und Entwicklungen und bietet verschiedene Weiter- und Fortbildungskurse an (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Statuten der SGIM in der Fassung vom 26. April 2002, ). Zudem zertifiziert sie die von ihren Mitgliedern absolvierten Fortbildungen und gewährt Rabatte auf Kongressbesuche. Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft bei der SGIM ist dem Rekurrenten daher nicht zumutbar.\nAls Arzt in einer Klinik ist die Mitgliedschaft beim Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) für den Rekurrenten ebenso als notwendig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StHG anzusehen.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitgliederbeiträge des Rekurrenten an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) in Höhe von Fr. 200.-- sowie den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) in Höhe von Fr. 235.-- Gewinnungskosten darstellen und somit zum Abzug zuzulassen sind.\nEntscheid Nr. 122/2006 vom 13.10.2006"}