{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_122-2006_2006-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb72280a-73a1-4017-abbc-cae018f9abd3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f5cda795e75de2a0ffc4905ebc3a69bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_122-2006_2006-10-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=544037a0-2e06-4b50-bfc8-c62dd14b9276", "Checksum": "b3f67d6c193f516e5c714d28fd5815be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["122/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 122/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 13.10.2006 122/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 13.10.2006 122/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitgliederbeiträge an mehrere Berufsverbände sind als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf die jeweiligen Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:55", "Checksum": "5335d68571bab27f4373f754fa64cbff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 122/2006\nRegeste:\nDie Mitgliederbeiträge an mehrere Berufsverbände sind als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf die jeweiligen Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2006 (122/2006)\nDie Mitgliederbeiträge an mehrere Berufsverbände sind als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen, wenn der Verzicht auf die jeweiligen Mitgliedschaften für den Pflichtigen unzumutbar ist.\n06-122 Abzug von Mitgliederbeiträgen an mehrere Berufsverbände\nSachverhalt\n1. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2004, Nr. S 04/11, vom 30. November 2005, wurden die von den Pflichtigen geltend gemachten berufsbedingten statutarischen Mitgliederbeiträge an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) in Höhe von Fr. 200.--, an den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) in Höhe von Fr. 235.-- sowie an den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) in Höhe von Fr. 365.40 nicht zum Abzug zugelassen. Nur der Beitrag an die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (Foederatio Medicorum Helveticorum, FMH) in Bern in Höhe von Fr. 440.-- wurde gewährt.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2005 hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 9. Mai 2006 teilweise gut, indem sie den Mitgliederbeitrag an den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) in Höhe von Fr. 365.40 als berufsbedingte Kosten der Ehefrau zum Abzug zuliess. Bezüglich der weiteren Mitgliederbeiträge führte sie aus, dass gemäss Wortlaut von § 29 Abs. 1 lit. a StG und von § 3 lit. l der Verordnung zum StG die Steuerverwaltung lediglich von einem Berufsverband ausgehe, in casu die FMH, weshalb die weiteren Mitgliederbeiträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden seien.\n3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 8. Juni 2006 Rekurs und begehrte, es seien die gesamten belegten und in der Steuererklärung geltend gemachten Mitgliederbeiträge an Berufsorganisationen in Höhe von insgesamt Fr. 1'240.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es sei undenkbar, dass ein Spezialarzt seinen Beruf mit nur einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband verantwortungsvoll ausüben könne. Die Mitgliederbeiträge an die Berufsverbände müssten bei Ärzten deshalb als Gewinnungskosten bzw. Berufsauslagen qualifiziert und zum Abzug zugelassen werden.\n4. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie erwog unter anderem, sie lasse bei Mehrmitgliedschaften praxisgemäss nur den höchsten Mitgliederbeitrag zum Abzug zu, in casu denjenigen an die FMH.\nAus den Erwägungen:\n2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Mitgliederbeiträge an den Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) und an die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) als übrige berufsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen sind.\n3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen, namentlich die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von Fr. 500.-- für weitere Berufsauslagen. Auch nach § 2 ter Abs. 1 lit. l der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 (RRV StG) können die vom unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen an seinen Berufsverband einbezahlten statutarischen Mitgliederbeiträge als Erwerbsunkosten abgezogen werden.\na) Weder der Wortlaut von § 29 Abs. 1 StG noch von § 2 ter Abs. 1 lit. l RRV StG geben aber eine Antwort darauf, wie viele Mitgliederbeiträge abzugsfähig sind, da Einzahl (\"an seinen Berufsverband\") und Mehrzahl (\"die statutarischen Mitgliederbeiträge\") darin gleichermassen vorkommen.\nb) Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) werden jedoch von den gesamten steuerbaren Einkünften die zur Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Unter der Notwendigkeit wird ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Konnex zwischen Art, Grund und Zweck der getätigten Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits verstanden (vgl. Reich, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Basel 2002, Art. 9 StHG N. 8 ff.). Dabei ist der Begriff der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit in einem weiten Sinne zu verstehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt weder, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, noch, dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen besteht. Vielmehr genügt es, wenn die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGE] 124 II 29, 32 E. 3a; zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 4 ff.)."}