Die Frage, ob IVF ET eine therapeutische Massnahme darstellt, ist bis heute von der Rechtsprechung offen gelassen worden (Praxis 1996 Nr.195, S.727). Nach Art. 32 Abs. 1 KVG muss es sich bei einer Leistung, für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt, um eine wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahmen handeln, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist.