Kosten für solche Therapiemassnahmen sind auch ohne weiteres als Krankheitskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. n StG zu würdigen. Im Gegensatz dazu gehört die IVF mit Embriotransfer (ET) laut Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 nicht zu den obligatorisch zu Lasten der Versicherung gehenden Leistungen (BGE 125 V 21 ff.). Die Frage, ob IVF ET eine therapeutische Massnahme darstellt, ist bis heute von der Rechtsprechung offen gelassen worden (Praxis 1996 Nr.195, S.727).