Die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten kann sich nicht nur auf ärztliche Vorkehren beschränken, welche auf eine Heilung gesundheitlicher Störungen gerichtet sind, sondern muss sich auch auf solche Massnahmen beziehen, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen beheben. So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht die (homologe) künstliche Insemination den zu Pflichtleistungen der Krankenkassen Anlass gebenden anderen Methoden zur Überwindung der Sterilität, wie namentlich der operativen oder medikamentösen Therapie, gleichgestellt (BGE 121 V 289 E. 6 S. 297). Kosten für solche Therapiemassnahmen sind auch ohne weiteres als Krankheitskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit.