Ob eine Krankheit im Sinn des KVG besteht, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass der Sterilität in der Regel Störungen zugrunde liegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die zu Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 121 V 289 E. 6 S. 296 f.; Pra 1996 Nr.195, S.724; BGE 125 V 21 E. 3 S. 25). Es besteht keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Sinn des Krankenversicherungsrecht zu definieren.