Dies würde zudem nicht nur den Sinn und Zweck des Vergütungszinses untergraben, sondern dem Steuerzahler würde auch der ihm im Gesetz zugesicherte Vergütungszins vorenthalten. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass für die Berechnung und Verbuchung des Vergütungszinses das Valutadatum anzuwenden ist. Restguthaben aus einem Steuerjahr sind jeweils ab dem 1. Oktober bis zum Zeitpunkt der Verrechnung mit offenen Steuerrechungen mit dem im jeweils massgebenden Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres geltenden Zinssatzes zu verzinsen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. 5. (…) Entscheid Nr. 118/2008 vom 31.10.2008