Dies unabhängig davon, ob der Pflichtige für das Folgejahr schon veranlagt ist, da jeweils per 1. Januar des Steuerjahres ein neues Steuerkonto eröffnet wird. Würde diese Verbuchung der Guthaben nicht in dieser Art und Weise erfolgen, sondern die Guthaben, wie anlässlich der Verhandlung von der Einwohnergemeinde A. erwähnt, auf einem "Sammelkonto" zwischengelagert, erwirtschaftet sich der Staat Fremdkapital zum Nulltarif. Dies würde zudem nicht nur den Sinn und Zweck des Vergütungszinses untergraben, sondern dem Steuerzahler würde auch der ihm im Gesetz zugesicherte Vergütungszins vorenthalten.