Ergibt sich also auf dem Steuerkonto für ein bestimmtes Jahr ein Guthaben, so ist dieser dem folgenden Steuerjahr gutzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis Ende des laufenden Steuerjahres, respektive bis 31. Dezember, der für dieses Jahr geltende Vergütungszins und für das Folgejahr dementsprechend der für dieses Jahr ab 1. Januar geltende Vergütungszins zu gewähren ist. Dies unabhängig davon, ob der Pflichtige für das Folgejahr schon veranlagt ist, da jeweils per 1. Januar des Steuerjahres ein neues Steuerkonto eröffnet wird.