Eine offene Steuerforderung habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weshalb dieses Guthaben nicht rückwirkend auf das Steuerjahr 2004 habe umgebucht werden können. b) Massgeblicher Beginn für die Berechnung des Vergütungszinses ist nach allgemeiner Verwaltungspraxis das Valutadatum, nicht der eigentliche Zahlungseingang (Schneider/Merz in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, 135 N 31). Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet (vgl. Schneider/Merz, a.a.O., 135 N 33).