2006 in das künftige Steuerjahr umgebucht worden. Da jedes Steuerjahr separat abgerechnet und abgeschlossen werden müsse, könne ein Steuerkonto nicht mit einem durchgehend verzinsbaren Bankkonto verglichen werden, sondern die Zeitspanne, für welche ein Vergütungszins angerechnet werde, sei begrenzt. Ein Guthaben nach Abschluss der definitiven Rechnung könne nur an offene Steuerforderungen des laufenden oder künftigen Steuerjahres angerechnet werden. Eine offene Steuerforderung habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weshalb dieses Guthaben nicht rückwirkend auf das Steuerjahr 2004 habe umgebucht werden können.