Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. vertritt die Meinung, dass ein Steuerkonto - im Gegensatz zu einem Bankkonto - kein über Jahre hinweg durchgehendes Konto sei, sondern jeweils ab 01.01. pro Steuerjahr neu eröffnet werde, d.h. verzinst würden nur diejenigen Beträge zwischen dem 01.01. und dem 30.09. Folgerichtig sei für das Restguthaben aus dem Jahre 2003 in der Höhe von Fr. 3'134.20 für die Steuerjahre 2004 und 2005 kein Vergütungszins berechnet worden, da im Umbuchungszeitpunkt weder im Steuerjahr 2004 noch im damals laufenden Steuerjahr 2005 eine offene Steuerforderung bestanden habe. Aufgrund dessen sei das Guthaben aus dem Jahre 2003 in der Höhe von Fr. 3'134.20 per 1. Januar