Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahr beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt (§ 135 Abs. 4 StG, Fassung bis 31. Dezember 2004). Gemäss § 135b Abs. 2 StG, in Kraft seit 1. Januar 2005, werden für vor der Fälligkeit geleistete Vorauszahlungen bis zum Fälligkeitstermin Vergütungszinsen gutgeschrieben. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahr beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt.