Der Gemeinderat setzt den Vergütungszins und den Verzugszins zu Beginn jedes Kalenderjahres fest (§ 6 Abs. 3 GdeStR). Gemäss § 135 Abs. 1 StG ist allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahr beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt (§ 135 Abs. 4 StG, Fassung bis 31. Dezember 2004).