Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen somit erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, wie Restguthaben aus früheren Steuerperioden zu verbuchen und zu verzinsen sind. 3. a) Gemäss § 6 Abs. 1 GdeStR richtet sich die Fälligkeit der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen von § 135 StG. Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird nach § 6 Abs. 2 GdeStR ein Vergütungszins gewährt. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat setzt den Vergütungszins und den Verzugszins zu Beginn jedes Kalenderjahres fest (§ 6 Abs. 3 GdeStR).