Stellen sich bei Rekursen nach den Absätzen 1 und 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Einzelrichter beziehungsweise das Dreiergremium den Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen (§ 129 Abs. 4 StG). Nach Prüfung des Sachverhaltes ist der Präsident des Steuergerichts zum Schluss gekommen, dass es sich beim vorliegenden Rekurs um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weshalb der Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen wird. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen somit erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.