Aus diesem Grunde gilt das Steuergericht gemäss der erwähnten Praxis als direkt zuständiges Rechtsmittelorgan. b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Steuergericht in casu für die Behandlung des Rekurses zuständig ist. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Stellen sich bei Rekursen nach den Absätzen 1 und 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Einzelrichter beziehungsweise das Dreiergremium den Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen (§ 129 Abs. 4 StG).