In reinen Bezugsfragen kann die Gemeinde - etwa in der Frage, ob sie auf die endgültige feststehende Gemeindesteuerforderung verzichten will oder ob sie dem Schuldner der Gemeindesteuer Stundung gewähren will - autonom handeln, was verfahrensmässig die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz zur Folge hat (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission (RKE), Nr. 189/1994 vom 12. August 1994 in Sachen C.H.). Gemäss konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigte Praxis des Steuergerichts (vgl. Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts, Nr. 41/2002 vom 31. Mai 2002, E. 1a mit weiteren Hinweisen, publ.