§ 138 Abs. 1 StG (in Kraft seit 1. Januar 2005) ist der Bezug der Gemeindesteuer Sache der Gemeinden. In reinen Bezugsfragen kann die Gemeinde - etwa in der Frage, ob sie auf die endgültige feststehende Gemeindesteuerforderung verzichten will oder ob sie dem Schuldner der Gemeindesteuer Stundung gewähren will - autonom handeln, was verfahrensmässig die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz zur Folge hat (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission (RKE), Nr. 189/1994 vom 12. August 1994 in Sachen C.H.).