Demgemäss ist gegen Gemeindesteuerveranlagungen kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. Die Steuerpflichtigen haben ihre Rechte gegenüber der Gemeindesteuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren betreffend die Staatssteuerveranlagung gemäss den §§ 122 ff. StG geltend zu machen. Diese Bestimmung ist auch im Steuerreglement der Einwohnergemeinde A. vom 14. Dezember 2000 (GdeStR) in § 5 Abs. 2 festgehalten. Anders verhält es sich bei Fragen, die die Modalitäten des Steuerbezugs in den Gemeinden betreffen. Gemäss § 135 Abs. 7 StG (Fassung bis 31. Dezember 2004) resp. § 138 Abs. 1 StG (in Kraft seit 1. Januar 2005) ist der Bezug der Gemeindesteuer Sache der Gemeinden.