Aufgrund dessen sei dieses Guthaben per 1. Januar 2006 in das künftige Steuerjahr umgebucht worden. Deshalb entspreche das der EDV-Software zugrunde liegende Regelwerk den gesetzlichen Vorschriften und die in Frage gestellte Umbuchung inklusive der damit verbundenen Zinsberechnung sei korrekt erfolgt. 9.(…) Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss § 185 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) sind die für die Staatssteuer getroffenen Einschätzungen und Entscheide für die Gemeindesteuer verbindlich. Demgemäss ist gegen Gemeindesteuerveranlagungen kein selbständiges Rechtsmittel gegeben.