Definitive Guthaben würden an noch offene Steuerforderungen des laufenden oder des künftigen Steuerjahres angerechnet, sofern der Steuerzahler diese Guthaben nicht innert Frist zurückfordere. Im Umbuchungszeitpunkt habe weder im Steuerjahr 2004 noch im damals laufenden Steuerjahr 2005 eine offene Steuerforderung bestanden, da der Rekurrent in beiden Jahren seiner Steuerpflicht nachgekommen sei und seine Vorauszahlungen die Vorausrechnungen dieser Jahren überschritten hätten. Aufgrund dessen sei dieses Guthaben per 1. Januar 2006 in das künftige Steuerjahr umgebucht worden.