Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. die Abweisung des Rekurses. Als Begründung wurde im Wesentlichen insbesondere ausgeführt, dass gemäss § 135b Abs. 2 StG ein Anspruch auf Vergütungszins für Vorauszahlungen bis zum Fälligkeitstermin bestehe. Dieser Vergütungszins für das Jahr 2003 sei dem Rekurrenten angerechnet worden. Definitive Guthaben würden an noch offene Steuerforderungen des laufenden oder des künftigen Steuerjahres angerechnet, sofern der Steuerzahler diese Guthaben nicht innert Frist zurückfordere.