Zusätzlich hielt er fest, die Gegendarstellung sei mit Nummern versehen, die mit den beiliegenden Zahlungsunterlagen als Beweis für die Behauptungen dienen sollen. Dabei seien nicht die Belege, sondern die Positionen nummeriert worden, damit es besser nachvollziehbar sei. Ziffer 1 belege, dass die Belastungen/Gutschriften valuta-gleich erfolgt seien. Bei den Ziffern 2-7 handle es sich um Belege/Positionen zu den einzelnen Zahlungen. 8. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. die Abweisung des Rekurses.