Es sei die Gemeinde anzuweisen, die Verbuchungen/Zinsberechnungen gemäss Gegendarstellung des Pflichtigen vorzunehmen, 2. Es seien die Ausstände gemäss Brief vom 7. September 2007 an das Steuergericht (recte: 6. April 2007 an die Gemeinde A.) vorzunehmen und 3. Die Kosten seien der Gemeinde anzulasten. Als Begründung verwies der Pflichtige auf die bereits vor dem Steuergericht durchgeführten Verfahren und eingereichten Unterlagen. Zusätzlich hielt er fest, die Gegendarstellung sei mit Nummern versehen, die mit den beiliegenden Zahlungsunterlagen als Beweis für die Behauptungen dienen sollen.