Dem Schreiben der Einwohnergemeinde A. vom 10. März 2008 könne er jedoch entnehmen, dass falls er mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein sollte, beim Gemeinderat eine entsprechende Beschwerde einreichen könne. c) In der Folge ersuchte der Pflichtige mit Schreiben vom 28. März den Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. um Erlass einer Verfügung bezüglich der Verbuchungen/Verzinsungen für die Jahre 2003 und folgende. 6. Mit Schreiben vom 9. April 2008 erliess der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. eine Verfügung (recte: Einsprache-Entscheid). Darin wurde festgehalten, dass die Steuerrechnungen 2003-2005 korrekt ausgestellt worden seien.