Daraufhin wandte sich der Pflichtige mit Schreiben vom 17. März 2008 an das Steuergericht und ersuchte um dessen Rat. b) Mit Schreiben vom 27. März 2008 teilte das Steuergericht dem Pflichtigen mit, dass sein Begehren betreffend "Verbuchung der Steuerzahlungen Gemeindesteuer" nicht habe beurteilt werden können, da von der Gemeinde A. kein anfechtbarer Einsprache-Entscheid vorgelegen habe. Dem Schreiben der Einwohnergemeinde A. vom 10. März 2008 könne er jedoch entnehmen, dass falls er mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein sollte, beim Gemeinderat eine entsprechende Beschwerde einreichen könne.