Die Einwohnergemeinde A. teilte dem Pflichtigen mit Schreiben vom 10. März 2008 mit, dass sich aus dem Gerichtsurteil kein Handlungsbedarf ergebe. Ausserdem sei nach dem Gemeindegesetz nur der Gemeinderat berechtigt, Verfügungen zu erlassen. Die Praxis der Zinsberechnung und Umbuchung sei seit Jahren die Gleiche und gelte für alle in A. Steuerpflichtigen. Sie sei - ausser vom Pflichtigen - noch nie ernsthaft beanstandet worden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne keine Ausnahme gemacht werden, da ansonsten eine "Lex B." geschaffen würde. 5.a) Daraufhin wandte sich der Pflichtige mit Schreiben vom 17. März 2008 an das Steuergericht und ersuchte um dessen Rat.