Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 informierte der Pflichtige die Einwohnergemeinde A., dass er am Steuergericht aus formellen Gründen "abgeblitzt" sei, da bezüglich Verbuchung/Verzinsung seitens der Gemeinde keine Verfügung (recte: Einsprache-Entscheid) vorgelegen habe. Er forderte die Gemeinde auf, entweder die von ihm erstellten Darstellungen inklusiver richtiger Valuta-Verbuchung gemäss Brief vom 16. Juni 2007 zu akzeptieren, oder eine anfechtbare Verfügung mit eingehender Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. b) Die Einwohnergemeinde A. teilte dem Pflichtigen mit Schreiben vom 10. März 2008 mit, dass sich aus dem Gerichtsurteil kein Handlungsbedarf ergebe.