Anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2007 trat das Steuergericht auf das Begehren betreffend "Verbuchung der Steuerzahlungen" nicht ein, da diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt, respektive kein entsprechender anfechtbarer Einsprache-Entscheid der Gemeinde vorlag. 4.a) Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 informierte der Pflichtige die Einwohnergemeinde A., dass er am Steuergericht aus formellen Gründen "abgeblitzt" sei, da bezüglich Verbuchung/Verzinsung seitens der Gemeinde keine Verfügung (recte: Einsprache-Entscheid) vorgelegen habe.