Staatssteuer 2004 und 2005 erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. Juli 2007 Rekurs wiederum mit dem Begehren, bei der Gemeindesteuer die Verbuchung der Zahlungen/Überträge usw. gemäss richtiger Valuta, wie effektiv erfolgt und vom Pflichtigen schriftlich dargelegt, vorzunehmen. c) Anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2007 trat das Steuergericht auf das Begehren betreffend "Verbuchung der Steuerzahlungen" nicht ein, da diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt, respektive kein entsprechender anfechtbarer Einsprache-Entscheid der Gemeinde vorlag.