Bezüglich der "Umbuchungen Vergütungszinsen Gemeindesteuer" führte die Steuerverwaltung lediglich aus, mangels Zuständigkeit könne seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme genommen werden. Die Steuerverwaltung hat es jedoch unterlassen, die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Einwohnergemeinde A. zu überweisen. b) Gegen die Einsprache-Entscheide Staatssteuer 2004 und 2005 erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. Juli 2007 Rekurs wiederum mit dem Begehren, bei der Gemeindesteuer die Verbuchung der Zahlungen/Überträge usw. gemäss richtiger Valuta, wie effektiv erfolgt und vom Pflichtigen schriftlich dargelegt, vorzunehmen.