Diese Einsprache wurde von der Einwohnergemeinde A. mit mehreren Schreiben dahingehend beantwortet, als dem Pflichtigen verschiedene Vorschläge zur Verbuchung respektive Umbuchung der bereits getätigten Zahlungen unterbreitet wurde, mit welchen sich der Pflichtige jedoch nicht einverstanden erklärte. Ein anfechtbarer Einsprache-Entscheid wurde dem Pflichtigen jedoch nicht zugestellt. 2.a) Am 15. Dezember 2006 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung dem Pflichtigen die definitiven Staatssteuerveranlagungen 2004 und 2005. b) Gegen diese Veranlagungen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache