Dem Pflichtigen (B.) wurden von der Einwohnergemeinde A. am 30. November 2006 die Gemeindesteuer-Rechnungen 2004 und 2005 zusammen mit den entsprechenden Gemeindesteuer-Buchungsauszügen eröffnet. b) Da der Pflichtige mit den Verbuchungen respektive Umbuchungen der Gemeindesteuerzahlungen nicht einverstanden war, erhob er mit Schreiben vom 6. April 2007 Einsprache. Diese Einsprache wurde von der Einwohnergemeinde A. mit mehreren Schreiben dahingehend beantwortet, als dem Pflichtigen verschiedene Vorschläge zur Verbuchung respektive Umbuchung der bereits getätigten Zahlungen unterbreitet wurde, mit welchen sich der Pflichtige jedoch nicht einverstanden erklärte.