Ergibt sich also auf dem Steuerkonto für ein bestimmtes Jahr ein Guthaben, so ist dieser dem folgenden Steuerjahr gutzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis Ende des laufenden Steuerjahres, respektive bis 31. Dezember, der für dieses Jahr geltende Vergütungszins und für das Folgejahr dementsprechend der für dieses Jahr ab 1. Januar geltende Vergütungszins zu gewähren ist. 08-118 Vergütungszinsen Sachverhalt: 1.a) Dem Pflichtigen (B.) wurden von der Einwohnergemeinde A. am 30. November 2006 die Gemeindesteuer-Rechnungen 2004 und 2005 zusammen mit den entsprechenden Gemeindesteuer-Buchungsauszügen eröffnet.